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Ihre Rechte:
Wenn Sie eine Fahrkarten kaufen, müssen Sie über folgendes informiert werden:- Zugänglichkeit des Bahnhofs und der Züge
- Ausstattung des Zuges
- Transportbedingungen für Ihre Mobilitätshilfen (Rollstuhl, Krücken)
- Ihre Rechte bei Zugverspätung und Zugausfall
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Wurde erfolgreich ein Antrag auf eine Ausweitung auf bis zu 49,9% Telearbeit aus Frankreich von Ihrem Arbeitgeber bei der DVKA gestellt
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Haben Sie Kinder unter 18 oder über 18 Jahren in Erstausbildung oder Erststudium
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Liegt Ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 €)
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Folgende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema
– Ausbildung finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
– Studium finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
– Schulsysteme finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
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Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Rente und Pension finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
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Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Umzug finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Die INFOBESTen beraten nicht bei Fragen zum Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht.
Sie verweisen an die zuständigen Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Anwaltssuchdienste der Rechtsanwaltskammern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Darüber hinaus verweisen die INFOBESTen an das Projekt
Justiz ohne Grenzen.
Sie finden die zuständigen Stellen und weiterführende Informationen zum Thema Verbraucherschutz auf der Webseite von INFOBEST.
Die INFOBESTen geben keine spezifischen Auskünfte zum Thema Tourismus.
Sie finden umfangreiche Informationen zum Tourismus am Oberrhein auf der Seite der Trinationalen Metropolregion Oberrhein.
sowie auf der Informationsseite zum Dreiland der Stadt Freiburg: Visit Freiburg.
Ihre Rechte:
Die Rechte, die sich aus der europäischen Bahngastrechte-Verordnung ergeben, gelten nicht zwingend für Regional-Bahnen, Vorortbahnen oder Stadtbahnen.
Informieren Sie sich beim Eisenbahnunternehmen im Reiseland, welche Regelungen gelten.
Unser Rat:
Wenn Sie innerhalb der EU mit einem Regionalzug, einem Vorortzug oder einer Stadtbahn unterwegs sind und Fragen zu Ihren Rechten haben, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Die Rechte, die sich aus der europäischen Bahngastrechte-Verordnung ergeben (Entschädigung oder Erstattung bei Verspätung) gelten nicht für historische oder touristische Züge.
Unser Rat:
Wenn Sie einen historischen oder touristischen Zug in einem anderen EU-Land nutzen möchten, können Sie sich gerne an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden, um mehr über Ihre Rechte zu erfahren.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte bei Reiseantritt oder während der Reise:
Wenn der Zug mit einer Verspätung von 60 Minuten abfährt, haben Sie folgende Rechte:
- Mahlzeiten und Getränke, in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.
- Eine Übernachtung sowie die Fahrt zum Hotel und wieder zurück, sofern eine Unterbringung erforderlich und dies praktisch möglich ist.
- Weiterfahrt mit einem anderen Transportmittel (z. B. Bus, Taxi) zum nächstgelegenen Bahnhof, wenn der Zug aufgrund eines Defektes stehenbleibt.
Achtung:
Ist eine Hotelunterbringung erforderlich, kann diese unter folgenden Bedingungen auf drei Nächste beschränkt werden: Höhere Gewalt (Unwetter), Fehlverhalten Dritter (Sabotage, Personen im Gleis).
Unser Rat:
Bitten Sie das Eisenbahnunternehmen um Unterstützung, bevor Sie selbst eine Unterkunft buchen.
Ist eine Verspätung von mindestens 60 Minuten absehbar und Sie wollen die Fahrt deswegen nicht antreten bzw. abbrechen, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises und kostenlose Rückbeförderung zum Ausgangsort. Die Erstattung muss innerhalb von 30 Tagen nach Stellung Ihres Antrags erfolgen.
Ist eine Verspätung von mindestens 60 Minuten absehbar und Sie wollen die Fahrt antreten, können Sie die kostenlose Umbuchung auf einen anderen Zug verlangen. Bei einigen Bahnunternehmen wird hierfür die Zugbindung aufgehoben und Sie können die neue Verbindung frei wählen, sofern die Beförderungsbedingungen vergleichbar sind. Bei anderen Bahnunternehmen benötigen Sie eine Sitzplatzreservierung für die alternative Verbindung, z. B. beim TGV in Frankreich. Diese muss Ihnen das Bahnunternehmen kostenlos zur Verfügung stellen.
Wenn das Bahnunternehmen Ihnen innerhalb von 100 Minuten keine alternative Verbindung anbietet, können Sie die alternative Verbindung selbst buchen und dem Bahnunternehmen die Kosten in Rechnung stellen. Hierfür können Sie auch eine Fahrkarte bei einem anderen Bahnunternehmen oder bei einem Busunternehmen kaufen. Achtung: Kosten für einen Flug sind nicht erstattungsfähig.
Ihre Rechte bei der Ankunft:
Wenn Sie die Reise angetreten haben und verspätet am Zielort eingetroffen sind, können Sie eine Entschädigung verlangen:
- 25 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten am Zielbahnhof eintreffen
- 50 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr am Zielbahnhof eintreffen.
Wie lange habe ich Zeit, um bei der Bahn eine Beschwerde einzureichen?
Wenn Sie bei der Bahn eine Beschwerde einreichen wollen, haben Sie dazu 3 Monate Zeit.
Gut zu wissen:
Informieren Sie sich über die Höhe der Entschädigung. So zahlen zum Beispiele manche Bahnunterunternehmen bereits ab 30 Minuten Verspätung eine Entschädigung. Andere Bahnunternehmen zahlen beispielsweise höhere Beträge als die, die in der europäischen Bahngastrechte-Verordnung vorgeschrieben sind. Lesen Sie dazu die Transportbedingungen.
Achtung:
- Sie können nicht die Erstattung des gesamten Ticketpreises verlangen, wenn Sie die Fahrt angetreten haben und verspätet am Zielort eintreffen.
- Das Bahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung auf folgende Gründe zurückzuführen ist: Höhere Gewalt (Unwetter), Fehlverhalten Dritter (Personen im Gleis, Sabotage), Fehlverhalten des Fahrgasts.
- Ein Anspruch auf Erstattung der Folgekosten, die Ihnen aufgrund der Verspätung am Zielort entstanden sind (Mietwagen, Übernachtung …) besteht nicht.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Wenn Sie aufgrund der Verspätung des vorherigen Zuges Ihren Anschluss verpassen, können Sie folgendes verlangen:
- Sie können die kostenlose Umbuchung auf einen anderen Zug verlangen, wenn eine Verspätung von mindestens 60 Minuten absehbar ist und Sie die Fahrt antreten wollen. Bei einigen Bahnunternehmen wird hierfür die Zugbindung aufgehoben und Sie können die neue Verbindung frei wählen, sofern die Beförderungsbedingungen vergleichbar sind. Bei anderen Bahnunternehmen benötigen Sie eine Sitzplatzreservierung für die alternative Verbindung, z. B. beim TGV in Frankreich. Diese muss Ihnen das Bahnunternehmen kostenlos zur Verfügung stellen.
- Wenn das Bahnunternehmen Ihnen innerhalb von 100 Minuten keine alternative Verbindung anbietet, können Sie eine alternative Verbindung selber buchen und dem Bahnunternehmen die Kosten in Rechnung stellen. Hierfür können Sie auch eine Fahrkarte bei einem anderen Bahnunternehmen oder bei einem Busunternehmen kaufen. Achtung: Kosten für einen Flug sind nicht erstattungsfähig.
- eine Entschädigung von 25 % des Ticketpreises, wenn Sie am Zielbahnhof mit einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten ankommen und 50 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung von 120 Minuten und mehr am Zielbahnhof ankommen.
Achtung:
Das Bahnunternehmen muss keine Entschädigung bezahlen, wenn die Verspätung auf folgende Gründe zurückzuführen ist: Höhere Gewalt (Unwetter), Fehlverhalten Dritter (Personen im Gleis, Sabotage), Fehlverhalten des Fahrgastes.
- Ein Anspruch auf Erstattung der Folgekosten am Zielort, die Ihnen aufgrund des verpassten Anschlusses entstanden sind (Mietwagen, Übernachtung …), besteht nicht.
- Erstattung des Ticketpreises und Rückbeförderung zum Ausgangsort bei einer absehbaren Verspätung von 60 Minuten, wenn Sie Ihre Reise abbrechen mussten. Die Erstattung muss innerhalb von 30 Tagen nach Stellung Ihres Antrags erfolgen.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
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Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Wenn Sie aufgrund einer Verspätung des vorherigen Zuges Ihren Anschluss verpassen und das Eisenbahnunternehmen keine kostenlose Alternative anbietet, haben Sie folgende Ansprüche gegen den Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter:
- Erstattung des kompletten Ticketpreises
- Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 75 % des Fahrpreises. Die Entschädigung muss innerhalb von 30 Tagen auf Ihrem Konto eingehen.
Achtung:
Wenn Sie der Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter beim Kauf des Tickets darüber informiert, dass die einzelnen Teilstrecken von unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen betrieben werden und die Teilstrecken nicht vertraglich miteinander verbunden sind, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises für die gesamte Fahrt.
Sie können lediglich eine Entschädigung für den verspäteten Zug verlangen. Und zwar: 25 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung zwischen 60 bis 119 Minuten am Zielbahnhof eintreffen bzw. 50 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr am Zielbahnhof eintreffen.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Haben Sie die Fahrkarten getrennt voneinander gekauft und werden die jeweiligen Teilstrecken von ein- und demselben Bahnunternehmen bedient, gilt dies dennoch nicht als Durchgangsfahrkarte. Wenn Sie aufgrund einer Verspätung Ihren Anschluss verpassen, haben Sie folglich keinen Anspruch auf die Erstattung des Tickets für den verpassten Zug oder auf eine Entschädigung.
Unser Rat:
Buchen Sie, wenn möglich, eine Durchgangsfahrkarte für die gesamte Strecke. Falls dies nicht möglich sein sollte, informieren Sie sich beim Eisenbahnunternehmen über die Ticket–Bedingungen für jedes Teilstück. Vielleicht bieten die Unternehmen eine kostenlose Umbuchung an oder eine Erstattung des Ticketpreises für einen ausgefallenen Zug. Wenn Sie eine Reiseversicherung abgeschlossen haben, prüfen Sie, ob solche Fälle von der Versicherung abgedeckt sind.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
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Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Die europäischen Bahngastrechte gelten nicht zwingend für Regional-, Stadt- oder S-Bahnen. Informieren Sie sich beim Eisenbahnunternehmen über die Regelungen, die für den gewünschten Zug in Ihrem Reiseland gelten.
Die Informationspflichten gegenüber Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung sind weiterhin für das Bahnunternehmen verpflichtend.
Unser Rat:
Wenn Sie in der EU mit einem Regionalzug, einem Vorort-Zug oder einer S-Bahn in der EU reisen, können Sie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland kontaktieren, um mehr über Ihre Rechte zu erfahren.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Die europaweit gültigen Fahrgastrechte gelten nicht für historische und touristische Züge.
Unser Rat:
Wenn Sie einen historischen oder einen touristischen Zug innerhalb der EU nutzen und Fragen zu Ihren Rechten haben, können Sie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland kontaktieren.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Wenn Ihr Zug ausgefallen ist und Sie daher Ihre Reise absagen mussten, haben Sie Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises sowie auf Hilfeleistungen.
Erstattung:
Die Erstattung des Ticketpreises muss innerhalb von 30 Tagen nach Ihrem Antrag erfolgen.
Fällt der Zug während der Reise aus, haben Sie Anspruch darauf, kostenlos zum Startbahnhof zurückbefördert zu werden.
Gut zu wissen:
Wenn Sie den Ticketpreis erstattet bekommen haben, können Sie keine zusätzliche Entschädigung geltend machen.
Hilfeleistungen:
- Speisen und Getränke angemessen an die Wartezeit, sofern diese im Zug oder Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.
- Hotelübernachtung, sofern erforderlich. Achtung: Ist eine Hotelunterbringung erforderlich, kann diese unter folgenden Bedingungen auf drei Nächte beschränkt werden: Höhere Gewalt (Unwetter), Fehlverhalten des Fahrgastes, Fehlverhalten Dritter (Sabotage, Personen im Gleis).
Unser Rat:
- Bitten Sie das Eisenbahnunternehmen um Unterstützung, bevor Sie selbst eine Unterkunft buchen.
- Auch wenn Sie Anspruch auf Hilfeleistungen haben, nehmen Sie ausreichend Getränke mit, vor allem dann, wenn Sie mit Kindern unterwegs sind.
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Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
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Sie haben Anspruch auf Entschädigung und Hilfeleistungen.
Entschädigung:
Die Höhe der Entschädigung beträgt
- 25 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten am Zielbahnhof eintreffen
- 50 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung von 120 Minuten und mehr am Zielbahnhof eintreffen
Gut zu wissen:
Manche Eisenbahnunternehmen sehen eine Entschädigung bereits ab 30 Minuten Verspätung vor. Informieren Sie sich!
Achtung:
Das Bahnunternehmen muss Ihnen keine Entschädigung bezahlen, wenn die Verspätung auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist: Höhere Gewalt (Unwetter), Fehlverhalten Dritter (Personen auf den Gleisen; Sabotage), Fehlverhalten des Fahrgastes.
Wurde Sie vom Bahnunternehmen kostenlos umgebucht, können Sie keine Erstattung des Ticketpreises verlangen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Folgekosten, die Ihnen aufgrund des Zugausfalls am Zielort entstanden sind (Mietwagen, Übernachtung …) besteht nicht.
Hilfeleistungen:
Wenn der Zug ausfällt und Sie nicht innerhalb einer Stunde umgebucht wurden, haben Sie folgende Rechte:
- Mahlzeiten und Getränke, in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder am Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind
- Hotelunterbringung, wenn eine Weiterreise am gleichen Tag nicht mehr möglich ist. Achtung: Ist eine Übernachtung erforderlich, kann diese auf 3 Nächte beschränkt werden, wenn die Zugverspätung auf höhere Gewalt (Unwetter, Stürme), das Fehlverhalten des Fahrgasts oder das Fehlverhalten Dritter (Sabotage, Personen auf den Gleisen) zurückzuführen ist.
Unser Rat:
Bitten Sie das Bahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber um Hilfe, bevor Sie selbst eine Unterkunft buchen.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
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Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Jedes Eisenbahnunternehmen hat seine eigenen Vorgaben hinsichtlich des Gepäcks: Anzahl der Packstücke, Waren, die in der Bahn mitgenommen bzw. nicht mitgenommen werden dürfen, Gepäckkontrollen vor dem Einsteigen in die Bahn usw.
Unser Rat:
- Informieren Sie sich im Vorfeld bei den von Ihnen genutzten Eisenbahnunternehmen über die Vorgaben für Ihr Gepäck.
- Insbesondere, wenn Sie Sondergepäck mitnehmen möchten (Musikinstrumente, Fahrräder usw.) Deren Transport kann mit einem Sonderzuschlag belegt werden. Mitunter kann, je nach Art des Gepäckstücks, die Mitnahme untersagt werden.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Was muss ich tun, wenn das Gepäck verloren ging oder gestohlen wurde?
Ihre Rechte:
Während der gesamten Zeit im Bahnhof sowie der gesamten Bahnfahrt sind Sie für Ihr mitgeführtes Gepäck selbst verantwortlich. Sie können daher keine Entschädigung seitens des Bahnunternehmens bei Beschädigung oder Diebstahl verlangen. Lediglich bei aufgegebenem Gepäck haftet das Bahnunternehmen in einem gewissen Umfang.
Unser Rat:
- Versehen Sie vor der Abreise Ihr Handgepäck und Ihren Koffer mit einem Kofferanhänger und tragen Sie Ihren Namen, Adresse und Telefonnummer in ein verdecktes, von außen nicht einsehbares Adressfeld ein. Je nach Reiseland, kann ein Koffer, der nicht identifizierbar ist, vernichtet werden, ohne dass Sie dafür eine Entschädigung erhalten.
- Machen Sie ein Foto vom Inhalt und Äußeren Ihres Koffers. Das kann Ihnen bei der Identifikation Ihres Koffers helfen, sollte dieser verloren gehen oder im Zug vergessen worden sein.
- Packen Sie keine Wertgegenstände (Laptop, Geld, Schmuck) in den Koffer, wenn Sie diesen außerhalb Ihres Sichtbereichs abstellen müssen.
- Achten Sie bei Zwischenstopps auf Ihr Gepäck.
- Wenn Sie international unterwegs sind, informieren Sie sich vor der Abreise über die Zollvorschriften, insbesondere über die Einfuhrmengen (zum Beispiel für Zigaretten, Alkohol usw.)
- Wenn Sie ein Gepäckstück im Zug vergessen haben, kontaktieren Sie das Fundbüro am Zielbahnhof.
Bei Diebstahl:
- Erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei.
- Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen Ihrer Kreditkarte, Reise– oder Hausratversicherung. Vielleicht kommt diese für den Schaden auf.
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An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
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Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Wenn Sie eine Fahrkarten kaufen, müssen Sie über folgendes informiert werden:
- Zugänglichkeit des Bahnhofs und der Züge
- Ausstattung des Zuges
- Transportbedingungen für Ihre Mobilitätshilfen (Rollstuhl, Krücken)
- Ihre Rechte bei Zugverspätung und Zugausfall
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Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
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Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
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Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
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Ihre Rechte:
Sie haben Anspruch auf kostenlose Unterstützung am Bahnhof und im Zug beim Einsteigen, Aussteigen und Umsteigen und wenn Sie die Einrichtungen des Zuges nutzen möchten.
Das Bahnunternehmen sowie der Bahnhofsbetreiber darf Ihnen aufgrund Ihrer eingeschränkten Mobilität oder aufgrund Ihrer Behinderung den Zugang zu den Zügen nicht verweigern, es sei denn aus Sicherheitsgründen. Sollte dies der Fall sein, müssen Bahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber alles tun, um Ihnen eine andere Transportlösung gemäß Ihrer Bedürfnisse anzubieten.
Unser Rat:
- Um diese Unterstützungsleistung am Bahnhof zu erhalten, informieren Sie den Assistenz-Service der Bahngesellschaft bzw. den Bahnhofsbetreiber mindestens 24 Stunden vor Abfahrt des Zuges.
Achtung: In einigen Ländern müssen Sie die gewünschte Unterstützungsleistung 36 Stunden vor Abfahrt anmelden.
- Erscheinen Sie pünktlich zur Ankunftszeit, die Ihnen mitgeteilt wurde, damit Sie pünktlich in den Zug einsteigen können.
- Wenn Sie mit verschiedenen Bahnunternehmen reisen, informieren Sie sich bei jedem einzelnen, was angeboten wird, um Ihnen den Zugang zum Bahnhof sowie Ihre Fahrt zu erleichtern.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Wenn das Eisenbahnunternehmen eine Begleitperson zwingend vorschreibt, darf diese kostenlos reisen und sollte nach Möglichkeit direkt neben Ihnen sitzen.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
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Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Bei einer Zugverspätung oder einem Zugausfall muss das Bahnunternehmen besonders auf Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung achten.
Sie müssen:
- Informationen zum Vorfall erhalten
- über die Weiterreise zu vergleichbaren Bedingungen informiert werden
- auf eine angemessene Art und Weise unterstützt werden, insbesondere, wenn eine Hotelunterbringung erforderlich ist
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
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Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
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Ihre Rechte:
Sie können Ihren Assistenzhund kostenlos im Zug mitnehmen. Wenn Ihr Hund durch das Fehlverhalten des Eisenbahnunternehmens verletzt wird, können Sie eine Entschädigung verlangen.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
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Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
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Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Beim Kauf Ihrer Fahrkarten müssen Sie in einem angepassten und zugänglichen Format über die Beförderungsbedingungen Ihrer für Ihre Mobilität notwendigen Ausrüstung (Rollstuhl, Krücken …) informiert werden.
Werden Mobilitätshilfen oder Hilfsmittel durch das Verschulden des Eisenbahnunternehmens beschädigt oder gehen verloren, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
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Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Sozialversicherung finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Für eine individuelle sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer Lebenslage nutzen Sie bitte die Auswahlmöglichkeit „Ich suche Informationen zu meiner individuellen Lebenslage“ oder kontaktieren Sie Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema grenzüberschreitende Telearbeit (Remote Work, Homeoffice, mobiles Arbeiten) finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Bei dem Thema Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext kommt es sehr auf die individuelle Lebenssituation an. Für eine individuelle Beurteilung ihrer Lebenslage nutzen Sie bitte die Auswahlmöglichkeit „Ich suche Informationen zu meiner individuellen Lebenslage“ oder kontaktieren Sie Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe.
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Rente und Pension finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Krankenversicherung finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Bei dem Thema Krankenversicherung im grenzüberschreitenden Kontext kommt es sehr auf die individuelle Lebenssituation an. Für eine individuelle Beurteilung ihrer Lebenslage nutzen Sie bitte die Auswahlmöglichkeit „Ich suche Informationen zu meiner individuellen Lebenslage“ oder kontaktieren Sie Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Pflegeversicherung finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Bei dem Thema Pflegeversicherung im grenzüberschreitenden Kontext kommt es sehr auf die individuelle Lebenssituation an. Für eine individuelle Beurteilung ihrer Lebenslage nutzen Sie bitte die Auswahlmöglichkeit „Ich suche Informationen zu meiner individuellen Lebenslage“ oder kontaktieren Sie Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Familienleistungen finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Bei dem Thema Familienleistungen im grenzüberschreitenden Kontext kommt es sehr auf die individuelle Lebenssituation an. Für eine individuelle Beurteilung ihrer Lebenslage nutzen Sie bitte die Auswahlmöglichkeit „Ich suche Informationen zu meiner individuellen Lebenslage“ oder kontaktieren Sie Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Arbeitslosigkeit finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Bei dem Thema Arbeitslosigkeit im grenzüberschreitenden Kontext kommt es sehr auf die individuelle Lebenssituation an. Für eine individuelle Beurteilung ihrer Lebenslage nutzen Sie bitte die Auswahlmöglichkeit „Ich suche Informationen zu meiner individuellen Lebenslage“ oder kontaktieren Sie Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrer INFOBEST in Ihrer Nähe.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihren Arbeitsagenturen.
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Umzug finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Das Thema Aufenthaltsrecht im grenzüberschreitenden Kontext ist zu komplex und abhängig von der individuellen Lebenslage, um dieses im INFOguide abbilden zu können.
Bitte kontaktieren Sie Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe. Dort erhalten Sie eine Erstberatung sowie die Kontaktinformationen zu den jeweils national zuständigen Stellen.
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema
– Ausbildung finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
– Studium finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
– Schulsysteme finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Die INFOBESTen beraten nicht bei Fragen zum Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht.
Sie verweisen an die zuständigen Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Anwaltssuchdienste der Rechtsanwaltskammern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Darüber hinaus verweisen die INFOBESTen an das Projekt
Justiz ohne Grenzen.
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Zoll finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Arbeitsagenturen, Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern am Oberrhein.
Sie finden die zuständigen Stellen und weiterführende Informationen zum Thema Verbraucherschutz auf der Webseite von INFOBEST.
Die INFOBESTen geben keine spezifischen Auskünfte zum Thema Tourismus.
Sie finden umfangreiche Informationen zum Tourismus am Oberrhein auf der Seite der Trinationalen Metropolregion Oberrhein.
sowie auf der Informationsseite zum Dreiland der Stadt Freiburg: Visit Freiburg.
Ihre Rechte bei Reiseantritt oder während der Reise:
Wenn der Zug mit einer Verspätung von 60 Minuten abfährt, haben Sie folgende Rechte:
- Mahlzeiten und Getränke, in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.
- Eine Übernachtung sowie die Fahrt zum Hotel und wieder zurück, sofern eine Unterbringung erforderlich und dies praktisch möglich ist.
- Weiterfahrt mit einem anderen Transportmittel (z. B. Bus, Taxi) zum nächstgelegenen Bahnhof, wenn der Zug aufgrund eines Defektes stehenbleibt.
Achtung:
Ist eine Hotelunterbringung erforderlich, kann diese unter folgenden Bedingungen auf drei Nächste beschränkt werden: Höhere Gewalt (Unwetter), Fehlverhalten Dritter (Sabotage, Personen im Gleis).
Unser Rat:
Bitten Sie das Eisenbahnunternehmen um Unterstützung, bevor Sie selbst eine Unterkunft buchen.
Ist eine Verspätung von mindestens 60 Minuten absehbar und Sie wollen die Fahrt deswegen nicht antreten bzw. abbrechen, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises und kostenlose Rückbeförderung zum Ausgangsort. Die Erstattung muss innerhalb von 30 Tagen nach Stellung Ihres Antrags erfolgen.
Ist eine Verspätung von mindestens 60 Minuten absehbar und Sie wollen die Fahrt antreten, können Sie die kostenlose Umbuchung auf einen anderen Zug verlangen. Bei einigen Bahnunternehmen wird hierfür die Zugbindung aufgehoben und Sie können die neue Verbindung frei wählen, sofern die Beförderungsbedingungen vergleichbar sind. Bei anderen Bahnunternehmen benötigen Sie eine Sitzplatzreservierung für die alternative Verbindung, z. B. beim TGV in Frankreich. Diese muss Ihnen das Bahnunternehmen kostenlos zur Verfügung stellen.
Wenn das Bahnunternehmen Ihnen innerhalb von 100 Minuten keine alternative Verbindung anbietet, können Sie die alternative Verbindung selbst buchen und dem Bahnunternehmen die Kosten in Rechnung stellen. Hierfür können Sie auch eine Fahrkarte bei einem anderen Bahnunternehmen oder bei einem Busunternehmen kaufen. Achtung: Kosten für einen Flug sind nicht erstattungsfähig.
Ihre Rechte bei der Ankunft:
Wenn Sie die Reise angetreten haben und verspätet am Zielort eingetroffen sind, können Sie eine Entschädigung verlangen:
- 25 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten am Zielbahnhof eintreffen
- 50 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr am Zielbahnhof eintreffen.
Wie lange habe ich Zeit, um bei der Bahn eine Beschwerde einzureichen?
Wenn Sie bei der Bahn eine Beschwerde einreichen wollen, haben Sie dazu 3 Monate Zeit.
Gut zu wissen:
Informieren Sie sich über die Höhe der Entschädigung. So zahlen zum Beispiele manche Bahnunterunternehmen bereits ab 30 Minuten Verspätung eine Entschädigung. Andere Bahnunternehmen zahlen beispielsweise höhere Beträge als die, die in der europäischen Bahngastrechte-Verordnung vorgeschrieben sind. Lesen Sie dazu die Transportbedingungen.
Achtung:
- Sie können nicht die Erstattung des gesamten Ticketpreises verlangen, wenn Sie die Fahrt angetreten haben und verspätet am Zielort eintreffen.
- Das Bahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung auf folgende Gründe zurückzuführen ist: Höhere Gewalt (Unwetter), Fehlverhalten Dritter (Personen im Gleis, Sabotage), Fehlverhalten des Fahrgasts.
- Ein Anspruch auf Erstattung der Folgekosten, die Ihnen aufgrund der Verspätung am Zielort entstanden sind (Mietwagen, Übernachtung …) besteht nicht.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Wenn Sie aufgrund der Verspätung des vorherigen Zuges Ihren Anschluss verpassen, können Sie folgendes verlangen:
- Sie können die kostenlose Umbuchung auf einen anderen Zug verlangen, wenn eine Verspätung von mindestens 60 Minuten absehbar ist und Sie die Fahrt antreten wollen. Bei einigen Bahnunternehmen wird hierfür die Zugbindung aufgehoben und Sie können die neue Verbindung frei wählen, sofern die Beförderungsbedingungen vergleichbar sind. Bei anderen Bahnunternehmen benötigen Sie eine Sitzplatzreservierung für die alternative Verbindung, z. B. beim TGV in Frankreich. Diese muss Ihnen das Bahnunternehmen kostenlos zur Verfügung stellen.
- Wenn das Bahnunternehmen Ihnen innerhalb von 100 Minuten keine alternative Verbindung anbietet, können Sie eine alternative Verbindung selber buchen und dem Bahnunternehmen die Kosten in Rechnung stellen. Hierfür können Sie auch eine Fahrkarte bei einem anderen Bahnunternehmen oder bei einem Busunternehmen kaufen. Achtung: Kosten für einen Flug sind nicht erstattungsfähig.
- eine Entschädigung von 25 % des Ticketpreises, wenn Sie am Zielbahnhof mit einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten ankommen und 50 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung von 120 Minuten und mehr am Zielbahnhof ankommen.
Achtung:
Das Bahnunternehmen muss keine Entschädigung bezahlen, wenn die Verspätung auf folgende Gründe zurückzuführen ist: Höhere Gewalt (Unwetter), Fehlverhalten Dritter (Personen im Gleis, Sabotage), Fehlverhalten des Fahrgastes.
- Ein Anspruch auf Erstattung der Folgekosten am Zielort, die Ihnen aufgrund des verpassten Anschlusses entstanden sind (Mietwagen, Übernachtung …), besteht nicht.
- Erstattung des Ticketpreises und Rückbeförderung zum Ausgangsort bei einer absehbaren Verspätung von 60 Minuten, wenn Sie Ihre Reise abbrechen mussten. Die Erstattung muss innerhalb von 30 Tagen nach Stellung Ihres Antrags erfolgen.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Wenn Sie aufgrund einer Verspätung des vorherigen Zuges Ihren Anschluss verpassen und das Eisenbahnunternehmen keine kostenlose Alternative anbietet, haben Sie folgende Ansprüche gegen den Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter:
- Erstattung des kompletten Ticketpreises
- Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 75 % des Fahrpreises. Die Entschädigung muss innerhalb von 30 Tagen auf Ihrem Konto eingehen.
Achtung:
Wenn Sie der Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter beim Kauf des Tickets darüber informiert, dass die einzelnen Teilstrecken von unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen betrieben werden und die Teilstrecken nicht vertraglich miteinander verbunden sind, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises für die gesamte Fahrt.
Sie können lediglich eine Entschädigung für den verspäteten Zug verlangen. Und zwar : 25 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten am Zielbahnhof eintreffen bzw. 50 % des Ticketpreises, wenn Sie mit einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr am Zielbahnhof eintreffen.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ihre Rechte:
Haben Sie die Fahrkarten getrennt voneinander gekauft und werden die jeweiligen Teilstrecken von ein- und demselben Bahnunternehmen bedient, gilt dies dennoch nicht als Durchgangsfahrkarte. Wenn Sie aufgrund einer Verspätung Ihren Anschluss verpassen, haben Sie folglich keinen Anspruch auf die Erstattung des Tickets für den verpassten Zug oder auf eine Entschädigung.
Unser Rat:
Buchen Sie, wenn möglich, eine Durchgangsfahrkarte für die gesamte Strecke. Falls dies nicht möglich sein sollte, informieren Sie sich beim Eisenbahnunternehmen über die Ticket–Bedingungen für jedes Teilstück. Vielleicht bieten die Unternehmen eine kostenlose Umbuchung an oder eine Erstattung des Ticketpreises für einen ausgefallenen Zug. Wenn Sie eine Reiseversicherung abgeschlossen haben, prüfen Sie, ob solche Fälle von der Versicherung abgedeckt sind.
Ihre Ansprechpartner bei Problemen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit einer Zugreise (mit Ausnahme von Bußgeldern) beschweren? Dann müssen Sie folgendes tun:
Kontaktieren Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt das Bahnunternehmen. Idealerweise mit Hilfe des durch das Bahnunternehmen zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars. Das Bahnunternehmen hat dann einen Monat Zeit, auf Ihre Beschwerde zu reagieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe? Und selbst nicht mehr weiter komme.
Wenn sich der Streit nicht im direkten Kontakt mit dem Bahnunternehmen beilegen lässt und das Bahnunternehmen in der EU, Norwegen, Island oder im Vereinigten Königreich sitzt, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Das Bahn-Tool - wichtige Informationen
Dieses Tool informiert Sie über Ihre Rechte bei Reisen innerhalb der Europäischen Union.
Bei Fragen und Beschwerden gegen Bahnunternehmen mit Sitz in der EU, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Bei Beschwerden gegen die Deutsche Bahn AG richten Sie sich zunächst an das Servicecenter Fahrgastrechte. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, können Sie sich an die Schlichtungsstelle soep wenden.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Einkommenssteuer finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Bei dem Thema Besteuerung des Einkommens im grenzüberschreitenden Kontext kommt es sehr auf die individuelle Lebenssituation an. Für eine individuelle steuerrechtliche Beurteilung ihrer Lebenslage nutzen Sie bitte die Auswahlmöglichkeit „Ich suche Informationen zu meiner individuellen Lebenslage“ oder kontaktieren Sie Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihren Finanzämtern.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihren Finanzämtern.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihren Finanzämtern.
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Fahrerlaubnis finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Kfz finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht des Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ist nach dieser Definition eine Person in beiden Staaten ansässig, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).
Kann danach nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Wenn Sie einen Sonderfall erfüllen, wie z.B. dass Sie in einer europäischen Institution oder bei der NATO tätig sind, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre INFOBEST vor Ort, da es einer individuellen Beratung bedarf.
Wenn Sie mehrere Anstellungsverhältnisse in mehreren Ländern haben, so kontaktieren Sie bitte Ihre INFOBEST in Ihrer Nähe. Ihre individuelle Lebenssituation bedarf aufgrund der Komplexität einer persönlichen Beratung.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Das Grenzgebiet umfasst für Personen, die in Frankreich wohnen auf französischer Seite die Départements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) und auf deutscher Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 30 km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Eine Liste der Namen aller Gemeinden, die in den jeweiligen Grenzzonen liegen, erhalten Sie bei den INFOBESTen oder den zuständigen Finanzämtern.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
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Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Der INFOguide befindet sich derzeit im Aufbau. Informationen zu der von Ihnen ausgewählten Lebenssituation sind noch nicht verfügbar. Umfassende grenzüberschreitende Informationen finden Sie schon jetzt auf der Webseite des INFOBEST-Netzwerks.
Test
Grundsätzlich müssen Grenzgänger täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 Prozent der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren (sogenannte „45-Tage-Regelung“).
Der steuerrechtliche Status als Grenzgänger:in bleibt trotz einer Tätigkeit im „Homeoffice“ im Wohnstaat erhalten und die Besteuerung des/der Grenzgänger:in erfolgt im Wohnstaat.
Das Grenzgebiet umfasst für Personen, die in Frankreich wohnen auf französischer Seite die Départements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) und auf deutscher Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 30 km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Eine Liste der Namen aller Gemeinden, die in den jeweiligen Grenzzonen liegen, erhalten Sie bei den INFOBESTen oder den zuständigen Finanzämtern.
Grundsätzlich müssen Grenzgänger täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 Prozent der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren (sogenannte „45-Tage-Regelung“).
Der steuerrechtliche Status als Grenzgänger:in bleibt trotz einer Tätigkeit im „Homeoffice“ im Wohnstaat erhalten und die Besteuerung des/der Grenzgänger:in erfolgt im Wohnstaat.
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Fahrerlaubnis finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Der INFOguide kann derzeit nur Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt beantworten.
Ausführliche Informationen und Links rund um das Thema Kfz finden Sie auf der Webseite von INFOBEST.
Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Deutschland:
Sie erfüllen die Voraussetzungen des Grenzgängerstatus*.
Nach Artikel 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Doppelsteuerungsabkommens steht ausschließlich Frankreich das Besteuerungsrecht auf Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Deutschland zu.
Allerdings wird Ihr deutscher Arbeitgeber nur dann vom monatlichen Lohnsteuerabzug an das deutsche Betriebsstättenfinanzamt absehen, wenn es eine sogenannte Freistellungsbescheinigung erhält, dass Sie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegen. Wird eine solche nicht beantragt, so wird in Deutschland Lohnsteuer abgeführt.
Zugleich wird das französische Finanzamt die dem französischen Staat zustehende Lohnsteuer einfordern, sodass es bei Untätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.
Der Umstand, dass Sie 40 % im Homeoffice arbeiten, wirkt sich nicht auf die Besteuerung Ihrer Einkünfte aus. Arbeitstage, die im Homeoffice im Grenzgebiet ausgeübt werden, gelten nicht als sogenannte „schädliche Tage“ und führen somit nicht zum Verlust des Grenzgängerstatus*
Weitere Einkünfte:
Grundsätzlich steht auf weitere Einkünfte – vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – dem Wohnsitzland das Besteuerungsrecht zu.
In Frankreich gilt eine Besteuerung entsprechend einer spezifischen Einkommensteuertabelle.
Diese besteht aus mehreren Stufen, die jeweils einen unterschiedlichen Steuersatz haben. Die Höhe der Einkommensteuer wird anhand des zu versteuernden und sich nach französischem Recht richtenden Nettoeinkommens* (net imposable) in drei großen Schritten berechnet:
Zunächst wird das zu versteuernde Nettoeinkommen durch den individuellen Familienquotienten geteilt.
Auf dieses Ergebnis wird dann ein progressiver Einkommensteuertarif angewendet, der für das Einkommen des betreffenden Jahres gilt.
Im Anschluss wird dieser Wert mit dem Familienquotienten multipliziert, um den Betrag der geschuldeten Steuer zu erhalten.
Die Einkommenssteuertabelle sowie weitere Informationen finden Sie auf: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F1419
Darüber hinaus können Sie den offiziellen Einkommenssteuer-Simulator nutzen: https://www.impots.gouv.fr/simulateurs
Es wird keine Kirchensteuer erhoben, da eine solche in Frankreich nicht existiert. Da Sie in Deutschland keinen Wohnsitz haben, wird in Deutschland keine Kirchensteuer erhoben.
Um als Grenzgänger:in vom Steuerabzug am Arbeitsort freigestellt zu werden, müssen Sie das Formular 5011 (ausgefüllt durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber und das Wohnsitzfinanzamt) einreichen.
Nach dem Ausfüllen des Formulars in dreifacher Ausfertigung durch Sie und Ihren Arbeitgeber, muss das Formular beim zuständigen französischen Finanzamt eingereicht werden.
Seit Anfang 2022 müssen Sie das Formular 5011 auf papierlosem Weg über Ihren gesicherten elektronischen Verkehr aus Ihrem auf der Website impots.gouv.fr zugänglichen Privatbereich (espace particulier) übermitteln. Das Formular 5011 ist auf derselben Website verfügbar.
Das Formular wird dann von der im Bas-Rhin zuständige Finanzamt des SIP in Wissembourg bearbeitet.
Der Versand über das gesicherte Nachrichtensystem des espace particulier sollte dem Versand an die E-Mail-Adresse der Finanzbehörde von Wissembourg vorgezogen werden.
Um ihren Antrag auf eine Bescheinigung über Ihren espsace particulier zu verfassen, sollten Sie darauf achten, den spezifischen Grund für die Bearbeitung des Forumlars 5011 auszuwählen (Chemin d’accès : Mes Échanges > Écrire > J’ai besoin d’un justificatif > Je suis frontalier et je souhaite disposer de mon attestation de résidence fiscale). Sobald der Antrag eingegangen ist, führt das SIP formale und inhaltliche Kontrollen durch.
Aus diesem Grund können die Bescheinigungen den Nutzern nicht sofort ausgestellt werden. Eine angemessene Frist von fünf Tagen ist erforderlich, um alle diese Kontrollen abzuschließen. Nach Abschluss dieser Vorgänge sendet die SIP das Formular 5011 in vollständig entmaterialisiertem Format (pdf-Dokument) an die gesicherte Mailbox des Nutzers zurück, auf dem die Logos der DGFiP, der Stempel des SIP Wissembourg und die Unterschrift des Beamten, der den Bescheinigungsantrag validiert hat, erscheinen.
Sobald das deutsche Finanzamt das von Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und dem SIP Wissembourg ausgefüllte 5011 hat, wird es eine Freistellungsbescheinigung an den deutschen Arbeitgeber erteilen, sodass kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird.
Sie erhalten somit von Ihrem deutschen Arbeitgeber Ihren Bruttolohn abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge.
Diesen Lohn müssen Sie dann in Frankreich versteuern und können mit dem französischen Finanzamt monatliche oder vierteljährliche Abbuchungen vereinbaren.
Sie müssen aufgrund Ihres Wohnsitzes in Frankreich verpflichtend rechtzeitig im Folgejahr in Frankreich eine Steuererklärung abgeben.
Erläuterungen zur französischen Steuererklärung finden Sie auf der Seite von service-public.fr sowie auf der Webseite von INFOBEST
Sollten Sie den Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung mittels des Formulars 5011 nicht rechtzeitig gestellt haben und kam es bereits zu einem Lohnsteuerabzug in Deutschland an das deutschen Betriebsstättenfinanzamt, so kann Ihr Arbeitgeber noch bis zur Erstellung und Übermittlung der jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (spätestens bis Ende Februar des Folgejahres) selbst eine Korrektur durchführen.
Weigert sich der Arbeitgeber eine Korrektur durchzuführen oder wird die Freistellungsbescheinigung erst nach der Ausstellung der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt, so müssen Sie selbst eine Einkommenssteuererklärung beim Betriebsstättenfinanzamt einreichen.
Hierzu müssen Sie rechtzeitig eine Steuererklärung beim Betriebsstättenfinanzamt (vorbehaltlich, dass Sie keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland haben) einreichen mit folgenden Formularen:
Hauptvordruck ESt 1 C – Einkommensteuererklärung 2022 für beschränkt steuerpflichtige Personen
Anlage N – für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Internationales Steuerrecht – Frankreich – Staatenbezogene Informationen
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Frankreich, Verständigungsvereinbarungen und andere Dokumente im bilateralen Steuerrecht
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Frankreich/frankreich.html
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich
Version consolidée de la convention fiscale dans les deux langues
https://de.ambafrance.org/Doppelbesteuerungsabkommen
Convention fiscale avec l’Allemagne – Impôts sur le revenu et sur la fortune
https://www.impots.gouv.fr/sites/default/files/media/10_conventions/allemagne/allemagne_convention-avec-l-allemagne-impots-sur-le-revenu-et-sur-la-fortune_fd_1721.pdf
Convention avec l’Allemagne -Successions et donations
In Kraft seit dem 3. April 2009
https://www.impots.gouv.fr/sites/default/files/media/10_conventions/allemagne/allemagne_convention-avec-l-allemagne-successions-et-donations-en-vigueur-au-03.04.2009_fd_4003.pdf
Accord avec l’Allemagne sur le régime des travailleurs frontaliers – 16/02/2006
https://www.impots.gouv.fr/sites/default/files/media/10_conventions/allemagne/allemagne_accord-avec-l-allemagne-sur-le-regime-des-travailleurs-frontaliers-16.02.2006_fd_3724.pdf
Convention fiscale entre la France et l’Allemagne en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune – Règles d’imposition des traitements et salaires privés
https://bofip.impots.gouv.fr/bofip/2550-PGP.html/identifiant%3DBOI-INT-CVB-DEU-10-30-20120912
Liste des villes et communes allemandes dont tout ou partie du territoire est situé à une distance de la frontière n’excédant pas trente kilomètres (convention fiscale franco-allemande)
https://bofip.impots.gouv.fr/bofip/3094-PGP.html/identifiant%3DBOI-ANNX-000337-20150812