Grundsätzlich müssen Grenzgänger täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 Prozent der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren (sogenannte „45-Tage-Regelung“).

Der steuerrechtliche Status als Grenzgänger:in bleibt trotz einer Tätigkeit im „Homeoffice“ im Wohnstaat erhalten und die Besteuerung des/der Grenzgänger:in erfolgt im Wohnstaat.